RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
DPL NÖ 1972 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0145 E 11. August 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und im Ernennungsverfahren auch - soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert sind - keine Parteistellung.

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120218.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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