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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0145 E 11. August 1994 RS 4Stammrechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und im Ernennungsverfahren auch - soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert sind - keine Parteistellung.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120218.X03Im RIS seit
19.09.2002