RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0070

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.7;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall mangelt dem angefochtenen Bescheid insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle), nämlich inwiefern der Arbeitsplatz des Beamten (ab einem näher bezeichneten Tag) in den wesentlichen Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 von den (im vorliegenden Fall in Betracht kommenden) Richtverwendungen nach Punkt 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 abwich oder solchen nach Punkt 1.9.6. leg. cit. entsprach. Der Umstand, dass der Beamte die Leitung eines näher bezeichneten Arbeitskreises auf eigenen Wunsch zurücklegte, indizierte noch nicht die objektive Erkennbarkeit der durch wesentliche Änderung der Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 am Arbeitsplatz des Beamten gegebenen besoldungsrechtlichen Folge. Auch der Umstand, dass der Beamte in weiterer Folge die Bewertung des Arbeitsplatzes entsprechend der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 nicht in Zweifel zog, entbindet die belangte Behörde nicht von nachvollziehbaren Feststellungen über die Erkennbarkeit der wesentlichen Änderung der Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120070.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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