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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Wenngleich der frühere Bescheid durch die bloße Bewilligung der Wiederaufnahme gemäß § 14 Abs. 1 DVG zunächst noch nicht aufgehoben wird, begründet deren Rechtskraft bereits die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erlassung eines der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheides im wiederaufgenommenen Verfahren (und zwar ungeachtet der zwischenzeitigen weiteren Zugehörigkeit des früheren Bescheides zum Rechtsbestand) sowie die damit kommunizierenden subjektiven Rechte der Verfahrenspartei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120015.X02Im RIS seit
26.08.2002