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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Um von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem Bescheid sprechen zu können, ist es unabdingbar, dass der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht (vgl. den B vom 10.2.1998, Zl. 97/04/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nun können wohl auch formlose Schreiben einer Behörde Bescheide sein, vorausgesetzt allerdings, es geht aus der Erledigung eindeutig der Wille der Behörde hervor, gegenüber einer individuell bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Erklärung, es bestehe "kein Anlass, dem eingangs dargelegten Antrag zu entsprechen", ist - vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsbehörde der Antrag des Beschwerdeführers "zur Prüfung" vorgelegt wurde - lediglich als Bekanntgabe des Rechtsstandpunktes zu deuten, der von der Aufsichtsbehörde nach "Prüfung" der Angelegenheit eingenommen wurde. Für die Annahme, die Aufsichtsbehörde sei hier in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mit rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Wirkung tätig geworden, fehlt aber jeder Anhaltspunkt; schließlich ist die Erledigung auch nicht als Bescheid bezeichnet (vgl. nochmals den zitierten B vom 10.2.1998 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040068.X01Im RIS seit
16.06.2003