RS Vwgh 2002/6/26 98/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt (Hinweis E 24. April 1996, 93/15/0076). Derartige besondere Umstände sind - abgesehen davon, dass die belangte Behörde hier keinen Vollzugsspielraum hatte - im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat - wenngleich in Übereinstimmung mit der allerdings nicht einheitlichen "Verwaltungspraxis" und Literatur (Hinweis Köglberger, Neuerliche Einschränkung der Jubiläumsgeld- und Urlaubsrückstellungen, SWK 1994, A 383) - in Verkennung der Rechtslage eine Rückstellung für Jubiläumsgelder erst in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 gebildet. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof erstmalig in dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073, VwSlg 6859 F/1994, zu Recht erkannt hat, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender Rückstellungen besteht, kann nicht bewirken, dass die Beschwerdeführerin in einem Vertrauen auf eine rechtlich verfehlte "Verwaltungspraxis" geschützt werden müsste.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130013.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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