RS Vwgh 2002/6/26 98/21/0273

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0274

Rechtssatz

Ein Fremder kann nach bereits erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung oder einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot gründenden -

Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht mehr verletzt sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Abschiebung in den vom Antrag erfassten Staat oder in einen anderen erfolgt ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Fremde abgeschoben worden oder freiwillig ausgereist ist(Hinweis B 15. Jänner 1999, 96/21/0437). (Hier: Die Fremde ist nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde in den Kosovo ausgereist. Im Hinblick auf ihre Rückkehr in ihre Heimat käme einer Entscheidung über die Beschwerde betreffend ihren Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu, ohne dass der Fremden ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte. Es war daher infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses insoweit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweisn B 15. Jänner 1999, 96/21/0437).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210273.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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