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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55 Abs1;Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG in der Regelung des § 19 PG 1965 erhielt vor dem Hintergrund normativen Charakter, dass nach dem Eherechtsänderungsgesetz 1978 -
im Unterschied zur Rechtslage zuvor - der an der Zerrüttung schuldlose Ehegatte eine Scheidung nicht mehr grundsätzlich verhindern und sich auf diese Weise den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe sichern konnte. Nach § 55 Abs. 1 und 2 EheG in der ab 1. Juli 1978 geltenden neuen Fassung wurde die Widerspruchsmöglichkeit des schuldlosen Ehegatten stark eingeschränkt und die Scheidung erleichtert; als Ausgleich dafür wurden die unterhaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 EheG (in der neuen Fassung) getroffen. Der Versorgungsbezug einer unschuldig geschiedenen Ehegattin sollte grundsätzlich dem einer Witwe gleichgestellt werden (Hinweis E VwGH 14.10.1992, 92/12/0198). Diese Gleichstellung fand im Gesetz insofern Niederschlag, als nach § 19 Abs. 4a PG 1965 - bei entsprechender Ehedauer bzw. entsprechendem Lebensalter des früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - die Kürzungsregelung des § 19 Abs. 4 PG 1965 auf unschuldig geschiedene frühere Ehegatten keine Anwendung zu finden hatte. Darin liegt die pensionsrechtliche Besserstellung schuldlos geschiedener Ehegatten gegenüber denjenigen, die entweder nicht schuldlos geschieden wurden oder die - vor dem 1. Juli 1978 - die Scheidung der Ehe nicht verhindert hatten; damit wird hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsbezuges die Gleichstellung des unschuldig geschiedenen früheren Ehegatten mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120076.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010