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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109) ist ein Bescheid, welcher zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und zum anderen die Sache selbst erledigt, ein aus zwei trennbaren Teilen bestehender Bescheid. Liegt aber solcherart eine Trennbarkeit in einzelne Bescheidpunkte vor, so ist auch die Frage der (Möglichkeit einer) Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers jeweils getrennt für die einzelnen Bescheidpunkte zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120015.X01Im RIS seit
26.08.2002