RS Vwgh 2002/6/26 2002/12/0015

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §70;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109) ist ein Bescheid, welcher zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und zum anderen die Sache selbst erledigt, ein aus zwei trennbaren Teilen bestehender Bescheid. Liegt aber solcherart eine Trennbarkeit in einzelne Bescheidpunkte vor, so ist auch die Frage der (Möglichkeit einer) Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers jeweils getrennt für die einzelnen Bescheidpunkte zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120015.X01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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