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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass auf dem Boden der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden ist, dass einem Maßstab der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne (nach der konkreten Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GewO 1994 rechtliche Relevanz zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040037.X04Im RIS seit
18.09.2002