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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit für die Parteistellung im Verfahren sind für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges vorliegendenfalls auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 BDG 1979 unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 und Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des VwGH nicht gegeben. Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse im Punkt 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich ganz allgemeine bzw. die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstiger Eignungsgesichtspunkte. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf (Hinweis E VwGH 30.9.1996, 96/12/0177, betreffend eine Ernennung in die Verwendungsgruppe S2, sowie E VwGH 17.9.1997, 96/12/0190, betreffend die Überstellung von S2 in S1). Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses kommt der Beschwerdeführerin auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des VwGH in diesem Verfahren somit nicht zu.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120176.X02Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014