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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1994;Rechtssatz
Die Herbeiführung einer vom Bundesrecht abweichenden Rechtslage bleibt dem Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches unbenommen, solange er damit nicht gegen das sich aus dem Gleichheitssatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt. Hier: Die BO 1994 sieht ein eigenständiges System von Schemata, Verwendungsgruppen, Dienstklassen sowie entsprechenden Zulagen und Nebengebühren vor, das mit dem neuen, für bestimmte Gruppen von Bundesbeamten geltenden Funktionszulagenschema, dessen Regelungsbereich die Bestimmung des § 34 GG zuzurechnen ist, nur sehr bedingt vergleichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120301.X03Im RIS seit
19.09.2002