RS Vwgh 2002/6/26 99/04/0150

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §148 Abs1 idF 1998/I/016;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung von Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband, Anm. 2 zu § 148, wonach Eingrenzungen durch Zaun, Hecke oder Mauer definitionsgemäß zu einem Gastgarten zählen. Auch wenn daher eine derartige Eingrenzung vorliegt, ändert dies nichts daran, dass der Gastgarten an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber schon im Hinblick auf den nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen gegebenen Begriffsinhalt eines "Gastgartens" nicht zu finden, dass eine auf einem Sockel errichtete massive Holzwand von 2,5 m noch als eine solche zum Gastgarten zählende "Eingrenzung" für einen an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Gastgarten angesehen werden kann. Vielmehr liegt diesfalls bereits ein - durch eine selbständige bauliche Einrichtung von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennter - sonstiger Gastgarten nach § 148 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 vor.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999040150.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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