Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0210Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0192 E 16. März 1995 VwSlg 6983 F/1995 RS 2Hier: Selbst wenn der betreffende Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei nach dem äußeren Erscheinungsbild zuzurechnen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Einschreiter keine Vertretungsmacht für die beschwerdeführende Partei hatte und damit für diese keine wirksame Vertretungshandlung setzen konnte. Daraus folgt weiters, dass im Sinne des E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982, der Schriftsatz nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen ist.Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).
Schlagworte
nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040209.X02Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011