RS Vwgh 2002/6/26 2001/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
ZPO §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0192 E 16. März 1995 VwSlg 6983 F/1995 RS 2Hier: Selbst wenn der betreffende Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei nach dem äußeren Erscheinungsbild zuzurechnen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Einschreiter keine Vertretungsmacht für die beschwerdeführende Partei hatte und damit für diese keine wirksame Vertretungshandlung setzen konnte. Daraus folgt weiters, dass im Sinne des E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982, der Schriftsatz nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen ist.

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).

Schlagworte

nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040209.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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