RS Vfgh 2004/2/26 B203/01

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §23 Abs2 litb und Abs4 Krnt BauO 1996 mit E v 26.02.04, G226/03.

Im Hinblick auf die Übertragbarkeit der mit dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 12468/1990 beginnenden Judikatur zur "heranrückenden Wohnbebauung" auf die nunmehr bereinigte Rechtslage, ist es offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B203.2001

Dokumentnummer

JFR_09959774_01B00203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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