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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §23 Abs2 litb und Abs4 Krnt BauO 1996 mit E v 26.02.04, G226/03.
Im Hinblick auf die Übertragbarkeit der mit dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 12468/1990 beginnenden Judikatur zur "heranrückenden Wohnbebauung" auf die nunmehr bereinigte Rechtslage, ist es offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B203.2001Dokumentnummer
JFR_09959774_01B00203_01