RS Vwgh 2002/6/27 2001/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs. 3 VStG eine Berufung zwar auch mündlich erhoben werden, nicht aber durch einen Telefonanruf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090128.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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