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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0151 E 10. Dezember 1991 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1960). Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 31.5.1983, 83/07/0011, 0012). Dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht es, daß zB bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Von Geringfügigkeit der Einwirkung kann auch nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden
(Hinweis E 10.1.1980, 2949/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070047.X01Im RIS seit
18.09.2002