Der bundesstaatliche Aufbau der Republik schließt in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen, einen Vergleich der einzelnen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes überhaupt aus(Hinweis VfGH E 9. 3. 1988, VfSlg 11641 A/1988). Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 erster Satz Wr AWG 1994 wurde ausdrücklich klargestellt, dass dieses Landesgesetz sich nur auf jene abfallrechtlichen Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Ein aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen gezogener unmittelbarer Vergleich zu § 18 Abs. 2 AWG 1990, wonach ua erforderlich ist, dass der Liegenschaftseigentümer "der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat", ist im Lichte der vorstehenden verfassungsrechtlichen Judikatur nicht zulässig.