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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0154 E 27. Juni 2002 RS 2Stammrechtssatz
Der Begriff der "freiwilligen Duldung" iSd § 18 Abs 2 AWG 1990 ist als konkludente Zustimmung zu verstehen. Auch der Hinweis auf ein anderes Verständnis des Begriffes der "Duldung" in den §§ 62 und 72 WRG 1959 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Stellt das dort erwähnte Verhalten die Erfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Verwaltungsbehörde und somit eine unfreiwillige Duldung des Verhaltens Dritter dar, so handelt es sich bei der Verhaltensweise des § 32 Abs. 2 AWG 1990 um ein ohne Zwang gesetztes Verhalten. Schon von daher verbietet sich Gleichsetzung der Bewertung dieser Verhaltensweisen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070176.X02Im RIS seit
07.10.2002