RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §62;
WRG 1959 §72;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0154 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff der "freiwilligen Duldung" iSd § 18 Abs 2 AWG 1990 ist als konkludente Zustimmung zu verstehen. Auch der Hinweis auf ein anderes Verständnis des Begriffes der "Duldung" in den §§ 62 und 72 WRG 1959 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Stellt das dort erwähnte Verhalten die Erfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Verwaltungsbehörde und somit eine unfreiwillige Duldung des Verhaltens Dritter dar, so handelt es sich bei der Verhaltensweise des § 32 Abs. 2 AWG 1990 um ein ohne Zwang gesetztes Verhalten. Schon von daher verbietet sich Gleichsetzung der Bewertung dieser Verhaltensweisen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070176.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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