RS Vwgh 2002/6/27 2001/10/0206

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark
L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark
L50806 Berufsschule Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
PSchErhG Stmk 1970 §23 Abs2;

Rechtssatz

In einer Entscheidung über die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen nach § 23 Abs. 2 Stmk PSchErhG 1970 wurde zwar ausgeführt, dass die Betreuung in einer bestimmten sprengelfremden Kinderbetreuungseinrichtung "eine optimale Betreuungsform darstelle, die hervorragende Möglichkeiten zur persönlichen Betreuung und Entfaltung der Schüler biete"; weshalb diese Betreuungsform einer in der Wohnsitzgemeinde des Schulpflichtigen angebotenen Betreuung vorzuziehen sei, wurde jedoch nicht erörtert. Ebenso unterblieb eine Auseinandersetzung mit den von der Wohnsitzgemeinde geltend gemachten Interessen (Erhaltung der 4-Klassigkeit der Volksschule der Gemeinde). Eine solche Begründung genügt den Anforderungen des § 60 AVG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100206.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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