RS Vfgh 2004/2/27 G219/03 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
KStG 1966 §11 Abs8 idF AbgÄG 1974, BGBl 17/1975

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung des Körperschaftsteuergesetzes 1966 betreffend den Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Warenrückvergütungen für dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegende Genossenschaften

Rechtssatz

Aufhebung des §11 Abs8 KStG 1966, BGBl 156, idF AbgÄG 1974, BGBl 17/1975.

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Warenrückvergütung bzw. deren Ausschluss je nachdem, ob eine Genossenschaft dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegt oder nicht, entbehrt der sachlichen Rechtfertigung und ist daher gleichheitswidrig.

Wenngleich die Regelung des §11 Abs8 KStG 1966 ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat (das KStG 1966 ist nach dessen §26 Abs2 letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 bzw. - wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird - für die Zeit bis 31.12.88 anzuwenden), war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

(Anlassfall B34/02 ua, E v 27.02.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 219/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2004 G 219/03 ua

Schlagworte

Anwendbarkeit (Abgabengesetz), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G219.2003

Dokumentnummer

JFR_09959773_03G00219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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