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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung des Körperschaftsteuergesetzes 1966 betreffend den Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Warenrückvergütungen für dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegende GenossenschaftenRechtssatz
Aufhebung des §11 Abs8 KStG 1966, BGBl 156, idF AbgÄG 1974, BGBl 17/1975.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Warenrückvergütung bzw. deren Ausschluss je nachdem, ob eine Genossenschaft dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegt oder nicht, entbehrt der sachlichen Rechtfertigung und ist daher gleichheitswidrig.
Wenngleich die Regelung des §11 Abs8 KStG 1966 ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat (das KStG 1966 ist nach dessen §26 Abs2 letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 bzw. - wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird - für die Zeit bis 31.12.88 anzuwenden), war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.
(Anlassfall B34/02 ua, E v 27.02.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anwendbarkeit (Abgabengesetz), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, KörperschaftsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G219.2003Dokumentnummer
JFR_09959773_03G00219_01