RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0164

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §43 Abs6;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bestehen, begründet noch keinen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes auf Durchführung der von ihm gewünschten Sonderteilung. Ob eine Sonderteilung zulässig ist, ist nämlich allein an Hand der Kriterien des § 42 Abs. 4 Tir FlVfLG 1996 zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070164.X07

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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