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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 5Stammrechtssatz
Der bundesstaatliche Aufbau der Republik schließt in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen, einen Vergleich der einzelnen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes überhaupt aus(Hinweis VfGH E 9. 3. 1988, VfSlg 11641 A/1988). Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 erster Satz Wr AWG 1994 wurde ausdrücklich klargestellt, dass dieses Landesgesetz sich nur auf jene abfallrechtlichen Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Ein aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen gezogener unmittelbarer Vergleich zu § 18 Abs. 2 AWG 1990, wonach ua erforderlich ist, dass der Liegenschaftseigentümer "der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat", ist im Lichte der vorstehenden verfassungsrechtlichen Judikatur nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X04Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019