RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG Wr 1994 §5 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art15;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Der bundesstaatliche Aufbau der Republik schließt in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen, einen Vergleich der einzelnen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes überhaupt aus(Hinweis VfGH E 9. 3. 1988, VfSlg 11641 A/1988). Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 erster Satz Wr AWG 1994 wurde ausdrücklich klargestellt, dass dieses Landesgesetz sich nur auf jene abfallrechtlichen Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Ein aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen gezogener unmittelbarer Vergleich zu § 18 Abs. 2 AWG 1990, wonach ua erforderlich ist, dass der Liegenschaftseigentümer "der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat", ist im Lichte der vorstehenden verfassungsrechtlichen Judikatur nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X04

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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