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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund eingetreten ist (Hinweis auf das E 26. Februar 1987, Zlen. 86/09/0111, 0112, und das E 26. September 1991, Zl. 88/09/0086, und die darin angegebene Vorjudikatur sowie sinngemäß auf das zur Bemessung einer Schwerstbeschädigtenzulage ergangene E vom 14. Jänner 1993, Zl. 91/09/0217).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltLeidenszustand Maßgebende Veränderung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090136.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009