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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 1 DMSG 1923 ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2 DMSG 1923) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (so schon VfSlg. 11019/1986; vgl. aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 BlgNR. 14. GP zu § 5 Abs. 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (vgl. die Ausführungen im E vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0066 mwN, welche im genannten Umfang auch nach der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 weiter gültig sind). Mit der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 wurde zudem in § 5 Abs. 1 DMSG 1923 der Satz eingefügt: "Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten." (vgl. zum Ganzen das E vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090038.X04Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010