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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070194.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017