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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §45 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 4Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019