RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §45 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X03

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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