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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 Abs1;Rechtssatz
Dem § 29 Abs. 1 ApG liegt, indem hier auf den "praktischen Arzt" abgestellt wird, das Begriffsverständnis eines Arztes zu Grunde, dessen ärztliche Berufstätigkeit sich auf den gesamten Bereich der medizinischen Wissenschaft erstreckt und nicht bloß auf einen Teilbereich. Beschränkt sich ein Arzt für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998) daher in seiner Berufstätigkeit auf ein Teilgebiet der Medizin, für das er überdies als Facharzt anerkannt ist, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, er entfalte im Sinne des § 29 Abs. 1 ApG eine Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin. Andernfalls verlöre die Regelung, wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem "praktischen Arzt", nicht aber einem "Facharzt" zu erteilen ist, ihren Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100026.X04Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017