RS Vwgh 2002/6/27 99/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht das Verhalten des Beschwerdeführers (entgeltliche Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit durch Erteilung von Rechtsauskünften gegen Entgelt für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung an den Verfassungsgerichtshof und Verfassen des 'Rohkonzepts' dieser Gegenschrift) als (ein) fortgesetztes Delikt qualifiziert hat. Dafür spricht nicht nur die Umschreibung des Deliktszeitraumes ("zumindest zwischen 19.1.1998 und 26.2.1998"), sondern auch die Verhängung nur einer einzigen Geldstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X05

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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