RS Vfgh 2004/2/28 V58/02 ua, G321/02

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Veröffentlicht am 28.02.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §21
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §16
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung einer Stranded Costs - Verordnung und des ElWOG infolge Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach Entscheidung der Energie-Control Kommission als Streitschlichtungsstelle zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung der Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001, sowie von Teilen des §69 ElWOG idF BGBl I 121/2000.

Wenn wie im vorliegenden Fall die in den Z1, Z2, Z5, Z6, Z7 der Anlage zu §6 der Verordnung genannten und mit den antragstellenden Gesellschaften in einem Vertragsverhältnis stehenden Netzbetreiber gemäß §6 Abs1 der Verordnung die in der Anlage festgesetzten Beiträge von den antragstellenden Gesellschaften einheben und ihnen somit auch in Rechnung stellen, die antragstellenden Gesellschaften die Bezahlung verweigern, so handelt es sich um "Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen".

Gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG iVm §21 Abs2 ElWOG obliegt der Energie-Control Kommission die Schlichtung einer solchen Streitigkeit zwischen Marktteilnehmern. Auch die antragstellenden Gesellschaften - als diejenigen, denen die "Beiträge" in Rechnung gestellt wurden - können die Energie-Control Kommission anrufen. Nach der Entscheidung der Energie-Control Kommission steht es auch den antragstellenden Gesellschaften (arg "die Partei") frei, sich mit der Entscheidung "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache" innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig zu machen (vgl §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Energie-Control Kommission den Antrag auf Streitschlichtung mangels Zuständigkeit zurückweist.

Die antragstellenden Gesellschaften können somit nach nunmehriger Rechtslage durch die Anrufung zuerst der Energie-Control Kommission bzw nach deren Entscheidung der Gerichte - im Gegensatz zur Beklagtenrolle in einem Zivilprozess - einen Rechtsmittelweg aktiv in Anspruch nehmen, dessen Fortgang die antragstellenden Gesellschaften bis zum entscheidenden Stadium in der Hand haben.

Die antragstellenden Gesellschaften zu V58/02 und V87/02 behaupten, dass sie im Fall einer Verweigerung der Bezahlung der ihnen in Rechnung gestellten Beträge damit rechnen müssten, vom Strombezug ausgeschlossen zu werden. Sie legen aber in keiner Weise dar, warum ihnen eine - vorläufige - Zahlung der Beiträge nicht zumutbar wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V58.2002

Dokumentnummer

JFR_09959772_02V00058_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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