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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070091.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012