RS VwGH Erkenntnis 2002/06/27 2001/07/0154

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Rechtssatz

Der Begriff der "freiwilligen Duldung" iSd § 18 Abs 2 AWG 1990 ist als konkludente Zustimmung zu verstehen. Auch der Hinweis auf ein anderes Verständnis des Begriffes der "Duldung" in den §§ 62 und 72 WRG 1959 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Stellt das dort erwähnte Verhalten die Erfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Verwaltungsbehörde und somit eine unfreiwillige Duldung des Verhaltens Dritter dar, so handelt es sich bei der Verhaltensweise des § 32 Abs. 2 AWG 1990 um ein ohne Zwang gesetztes Verhalten. Schon von daher verbietet sich Gleichsetzung der Bewertung dieser Verhaltensweisen.

Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Im RIS seit
07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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