Der Begriff der "freiwilligen Duldung" iSd § 18 Abs 2 AWG 1990 ist als konkludente Zustimmung zu verstehen. Auch der Hinweis auf ein anderes Verständnis des Begriffes der "Duldung" in den §§ 62 und 72 WRG 1959 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Stellt das dort erwähnte Verhalten die Erfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Verwaltungsbehörde und somit eine unfreiwillige Duldung des Verhaltens Dritter dar, so handelt es sich bei der Verhaltensweise des § 32 Abs. 2 AWG 1990 um ein ohne Zwang gesetztes Verhalten. Schon von daher verbietet sich Gleichsetzung der Bewertung dieser Verhaltensweisen.