RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0021

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch § 63 Abs 1 VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070021.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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