RS Vwgh 2002/6/27 98/07/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 105 Abs. 1 WRG 1959 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen können nicht unreflektiert der nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Wertentscheidung zu Grunde gelegt werden. Auch wenn feststeht, dass ein Kraftwerksprojekt im Falle seiner Verwirklichung eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 nicht bewirken würde, heißt das aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, jenes öffentliche Interesse, zu dessen Schutz im § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 bei seiner krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung nicht mehr einzubeziehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070194.X04

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten