RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0219 E 19. Juni 1990 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zu Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs 1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist.

(Hinweis E 15.9.1983, 2959 - 2961/80, und vom 5.7.1977, VwSlg 9370 A/1977). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann aber im Sinne des § 76 Abs 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Behörde Barauslagen " erwachsen " sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. (Hinweis E 6.6.1957, 457/57 VwSlg 4369 A/1957).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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