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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland in einem örtlichen Raumordnungsprogramm mangels schlüssiger den Gegebenheiten der konkreten Fläche entsprechender Grundlagenforschung und aufgrund fehlerhafter InteressenabwägungRechtssatz
Aufhebung der Rückwidmung eines Grundstücks als Grünland - Landwirtschaft im örtlichen Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87 als gesetzwidrig.
Der Rückwidmung des Grundstücks Nr 1179/1 in Grünland - Landwirtschaft durch die Änderung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes 1984 und der Beibehaltung der Widmung im örtlichen Raumordnungsprogramm 1989 ist keine schlüssige, den Gegebenheiten der konkreten Fläche entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen und die gebotene Interessenabwägung wurde in fehlerhafter Weise vorgenommen (vgl dazu VfSlg 13282/1992; zu Klosterneuburg: VfSlg 14643/1996, 15853/2000).
Auf dem dem Grundstück Nr 1179/1 gegenüberliegenden Grundstück Nr 1181 besteht eine erhebliche Hangneigung von ca 40%, das Grundstück Nr 1179/1 weist jedoch nur eine Hangneigung von ca 20% auf. Die angenommene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Folge der Errichtung von Kunstbauten ergibt sich laut Erläuterungsbericht ausschließlich aus der Neigung von Hangflächen bis zu 40%.
Auch die Erschließbarkeit des unmittelbar an Bauland angrenzenden Grundstückes ist hinsichtlich eines möglichen Anschlusses an das Kanalnetz, an Wasser-, Strom- und Telefonleitungen ohne unwirtschaftlichen Aufwand gewährleistet. (Ebenso die verkehrsmäßige Erschließung, Straße breit genug, Steigung unter 12%.)
Eine konkrete Interessenabwägung unter den in Betracht kommenden Grundstücken war aber schon deshalb erforderlich, da eine Abgeltung der beeinträchtigten Interessen nach der zum Zeitpunkt der Umwidmung geltenden Fassung des §24 Nö ROG 1976 nur in einem sehr eingeschränkten Maße vorgesehen war.
Anlassfall: E v 28.02.04, B1327/01 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V127.2003Dokumentnummer
JFR_09959772_03V00127_01