RS Vwgh 2002/6/27 2001/10/0258

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung einer Auflage entgegen stellt, könnte nur dann als Entlastung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG gewertet werden, wenn der durch die Auflage Verpflichtete glaubhaft macht, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt zu haben, um diesen Widerstand zu brechen (hier:

Nichterfüllung einer Auflage eines naturschutzrechtlichen Bescheides).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100258.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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