Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;Rechtssatz
Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung einer Auflage entgegen stellt, könnte nur dann als Entlastung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG gewertet werden, wenn der durch die Auflage Verpflichtete glaubhaft macht, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt zu haben, um diesen Widerstand zu brechen (hier:
Nichterfüllung einer Auflage eines naturschutzrechtlichen Bescheides).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100258.X01Im RIS seit
19.09.2002