RS Vwgh 2002/6/27 98/07/0147

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070147.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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