Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070147.X02Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015