Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §57 Abs2;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X02Im RIS seit
19.09.2002