RS Vwgh 2002/6/27 99/10/0124

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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