RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0153

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §1 Abs2;
AWG Wr 1994 §45 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Angesichts der in § 1 Abs. 2 des Wr AWG 1994 normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach § 45 Abs. 3 legcit überschritten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X05

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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