Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.