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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke setzt gemäß § 29 Abs 1 ApG voraus, dass eine Tätigkeit als "praktischer Arzt", dh für den vorliegenden Fall als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinn des § 31 Abs 1 ÄrzteG 1998, in einem gewissen (und zwar die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle gewährleistenden) Umfang entfaltet wird (vgl zB das hg Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl 91/10/0169). Die bloße Berechtigung zur Berufsausübung ist nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob vom betreffenden Arzt in seiner Ordination, und zwar in einem die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle nicht von vornherein ausschließenden Umfang, eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin entfaltet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100026.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017