RS Vwgh 2002/6/27 2002/10/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1;
ÄrzteG 1998 §31 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke setzt gemäß § 29 Abs 1 ApG voraus, dass eine Tätigkeit als "praktischer Arzt", dh für den vorliegenden Fall als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinn des § 31 Abs 1 ÄrzteG 1998, in einem gewissen (und zwar die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle gewährleistenden) Umfang entfaltet wird (vgl zB das hg Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl 91/10/0169). Die bloße Berechtigung zur Berufsausübung ist nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob vom betreffenden Arzt in seiner Ordination, und zwar in einem die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle nicht von vornherein ausschließenden Umfang, eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin entfaltet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100026.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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