RS Vwgh 2002/6/27 98/07/0194

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;

Rechtssatz

In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0156, 0157; E 10.12.1998, 98/07/0034, VwSlg 15037 A/1998; E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351 A/1995; E 28.6.1993, 93/10/0019), und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.(Hier: Wertentscheidung iSd § 17 Abs 1 WRG 1959 iVm § 105 und 109 WRG 1959)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070194.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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