RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0020

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Rechtssatz

§ 32 WRG 1959 regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Einwirkungen auf Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; hingegen gibt diese Bestimmung keine Handhabe dafür, ein Tätigwerden der Beh gegen bloß geplante Maßnahmen zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070020.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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