Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes über die Genehmigungspflicht des Rechtserwerbs an unbebauten Baugrundstücken als gleichheitswidrig wegen Schlechterstellung innerstaatlicher Sachverhalte infolge Anwendungsvorrangs des EU-Rechts (hier: Kapitalverkehrsfreiheit) vor nationalem Recht in Fällen mit GemeinschaftsbezugRechtssatz
§8 Abs3 Vlbg GVG, LGBl 29/2000, ist offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig (s EuGH 15.05.03, Rs C-300/01, Salzmann II, EuGH 05.03.01, Rs C-515/99 ua, Reisch ua, EuGH 01.06.99, Rs C-302/97, Konle).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH findet das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung.
Der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat geht daher - offenkundig gestützt auf die Überlegung, daß einer Anwendung der angefochtenen Bestimmung auf den rein innerstaatlichen Sachverhalt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht entgegensteht - jedenfalls denkmöglich davon aus, daß er bei seiner Entscheidung die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hätte.
Aufhebung des §8 Abs3 des Vlbg GVG, LGBl 29/2000, sowie der Wortfolge "oder 3" in §8 Abs1 leg cit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.
In den den Gesetzesprüfungsanträgen des UVS zugrunde liegenden Fällen resultiert die Benachteiligung des rein innerstaatlichen Grundverkehrs mit unbebauten Baugrundstücken nicht unmittelbar aus der nationalen Norm. Sie ergibt sich vielmehr erst aus dem Anwendungsvorrang der Kapitalverkehrsfreiheit, die nach der Entscheidung des EuGH vom 15.05.03, Rs C-300/01, Salzmann II, dem in §8 Abs3 Vlbg GVG normierten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt entgegensteht. Dies gilt aber nur in Fällen mit Gemeinschaftsbezug also im Wesentlichen für jene Rechtsgeschäfte, bei denen ein EU-Bürger oder ein Österreicher mit Kapital aus einem anderen EU-Mitgliedstaat österreichische Grundstücke erwirbt.
Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken bei rein innerstaatlichen Sachverhalten an die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gebunden ist, damit aber schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Grundstückserwerb mit Gemeinschaftsbezug.
Der beteiligten Partei des zu G110/03 protokollierten Verfahrens waren die beantragten Kosten für ihre Äußerung nicht zuzusprechen, da in Fällen von - wie hier - auf Grund von UVS-Anträgen eingeleiteten Normprüfungsverfahren es die Aufgabe des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenats ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl VfSlg 15685/1999).
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, VfGH / Kosten, VfGH / Präjudizialität, InländerdiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G110.2003Dokumentnummer
JFR_09959699_03G00110_01