RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0023

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/07/0024 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0112 E 14. Dezember 1995 VwSlg 14371 A/1995 RS 6 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 18 Abs 2 AWG 1990 muß sich die Zustimmung oder die freiwillige Duldung auf eine Ablagerung beziehen. Das AWG 1990 verwendet den Begriff "ablagern" und "Ablagerung" an mehreren Stellen, wobei sich aus dem Wortsinn und aus dem Zusammenhang, in dem diese Begriffe verwendet werden, ableiten läßt, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0113). Die Auffassung von Hauer (Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Eigentümers belasteter Liegenschaften im Umweltrecht, S 16), der Begriff der Ablagerung im § 18 Abs 2 AWG sei nicht im engen, technischen Sinn zu verstehen, sondern erfasse auch jede Verwendung der Liegenschaft zur bloß vorübergehenden Aufbewahrung, kann nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070023.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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