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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0204 E 26. Februar 1998 RS 5 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im § 53 a Abs 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Macht der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs 2 AVG geltend, ist sein Anspruch erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X05Im RIS seit
07.10.2002