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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0072 E 19. September 1996 RS 1 (Hier: Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag iSd § 31 WRG 1959 die Angemessenheit der Leistungsfrist ("unverzüglich") mit keinem Wort begründet, weswegen sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.)Stammrechtssatz
Die nach § 59 Abs 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070043.X03Im RIS seit
07.10.2002