RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0163

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0094 E 9. März 2000 RS 2(hier Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG 1959; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X04

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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