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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) gehören auch die Umstände, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1999, Zl 97/17/0501).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100159.X11Im RIS seit
29.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009