RS Vwgh 2002/6/27 99/10/0159

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;

Rechtssatz

Zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) gehören auch die Umstände, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1999, Zl 97/17/0501).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100159.X11

Im RIS seit

29.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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