RS Vfgh 2004/3/3 B1593/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §40
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht auch durch den Ersatzbescheid betreffend die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung als Referent in eine andere Abteilung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Notwendigkeit der im Ersatzbescheid betreffend Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz angeordneten weiteren Erhebungen

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht auch durch den Ersatzbescheid betreffend die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung als Referent in eine andere Abteilung nach aufhebendem E v 11.06.03, B1454/02.

Der Behörde ist es kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, die beschwerdeführende Partei durch Nachschieben einer neuen rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozesserfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang bewirkte verfassungsrechtliche Erkenntnis bewirkt wurde (vgl zB VfSlg 14456/1996, 14467/1996, 14898/1997).

Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es - wie die Berufungskommission meint - im vorliegenden Fall zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch ausgedehnter Erhebungen bedarf. Vielmehr hätte die Berufungskommission - ausgehend davon, dass weder aus der Begründung des bei ihr bekämpften Bescheides (andernfalls hätte es nämlich schon im ersten Rechtsgang keines "ergänzenden Ermittlungsverfahrens" zur Frage, "ob der Reorganisation der Zentralstelle ein Organisationskonzept zu Grunde liegt bzw. ob Kriterien vorliegen, welche die Aufteilung der ehemaligen Abteilung des [Berufungswerbers] nachvollziehbar machen bzw. die Abberufung des [Berufungswerbers] von seiner Leitungsfunktion im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses sachlich rechtfertigen") noch aus dem von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren eine Antwort auf die soeben als "einzig maßgebliche" bezeichnete Frage zu gewinnen ist - den bei ihr angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben gehabt.

Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (vgl zB VfSlg 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10220/1984, 14456/1996, 14467/1996, 14898/1997).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Kassation und Zurückverweisung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1593.2003

Dokumentnummer

JFR_09959697_03B01593_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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